Kosten / Festzuschüsse

Seit Januar 2005 werden von den gesetzlichen Krankenkassen für Zahnersatz Festzuschüsse gezahlt. Mit dieser Regelung hat der Patient – ohne Verlust des Zuschusses – mehr Wahlfreiheit bei seiner prothetischen Versorgung. Der Zahnersatz bleibt weiterhin eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Jedoch wurden die früher angewendeten prozentualen Zuschüsse durch die befundorientierten Festzuschüsse ersetzt. Ausgangspunkt  ist dabei immer der Befund im Mund des Patienten. Dem jeweiligen Befund wird dann eine Regelversorgung zugeordnet. Die Festzuschüsse werden von der gesetzlichen Krankenkasse nach Prüfung des Heil- und Kostenplans erstattet. Die Differenz zwischen dem erstatteten Festzuschuss und den tatsächlichen Kosten ist vom Versicherten als Eigenanteil zu tragen. Deutlicher wird dies an einem Beispiel: Für einen erhaltungswürdigen Seitenzahn mit weitgehend zerstörter Krone sehen die Kassen als Regelversorgung beispielsweise eine nicht verblendete Vollgusskrone vor. Der Festzuschuss beträgt bei regelmäßig geführtem Bonusheft zur Zeit (Stand Juni 2012) EUR 163,02. Dieser Betrag bleibt unverändert, auch wenn eine höherwertige Versorgung gewählt wird. Im genannten Fall wäre das z. B. eine deutlich ästhetischere Keramikkrone. Eine Liste der gesetzlich festgelegten Festzuschüsse finden Sie hier. (PDF folgt)